Die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren ist ebenfalls bei den Finanzämtern zu beantragen. Bei Auslandskindern ist noch zu beachten, dass ein Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt werden kann, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei müssen Auslandskinder aber dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für die Eintragung von Inlandskindern zu beachten sind. Der Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland ist grundsätzlich gleich hoch wie der Kinderfreibetrag für im Inland lebende Kinder, und ist also ebenfalls mit dem Zähler 0,5 bzw. 1,0 zu berücksichtigen.[1]

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