5.1 Hohe Besteuerung bei Steuerklasse VI vermeiden
Wird der Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach der Steuerklasse VI besteuert, fallen für den Arbeitslohn ab dem ersten Euro Steuerabzugsbeträge an. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens kann für gering verdienende Arbeitnehmer, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben, für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis der Lohnsteuerabzug durch einen sog. Hinzurechnungsbetrag verringert werden, wenn der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer erhoben wird. Neu ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist, dass beim ersten Dienstverhältnis der steuerfreie Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle ohne Ansatz der Vorsorgepauschale ermittelt wird. Der exakte EUR-Betrag je Steuerklasse kann der Tabelle "steuerfreier Maximalbetrag" unten entnommen werden.
Zur Minderung des Lohnsteuerabzugs wird für den Arbeitslohn, der nach Steuerklasse VI besteuert wird, ein Freibetrag und in gleicher Höhe für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I–V) ein Hinzurechnungsbetrag angesetzt.
Begrenzung des Frei- und Hinzurechnungsbetrags nach oben
Der Freibetrag für die ELStAM mit der Steuerklasse VI ist begrenzt auf den abgerundeten Eingangsbetrag, bis zu dem nach der für die Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses maßgebenden Jahreslohnsteuerermittlung keine Lohnsteuer anfällt. Aus Vereinfachungsgründen wird darauf verzichtet, die Übertragung des Grundfreibetrags auf den Teilbetrag zu beschränken, der nach Anrechnung des Arbeitslohns im ersten Dienstverhältnis der nicht ausgeschöpften Eingangsstufe entspricht.
Für 2024 ergeben sich für einen Arbeitnehmer folgende steuerfreien Maximalbeträge, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auf die Steuerklasse VI übertragen werden dürfen:
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Steuerfreier Maximalbetrag |
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jährlich |
monatlich |
Steuerklasse I |
15.479 EUR |
1.289 EUR |
Steuerklasse II |
20.195 EUR |
1.682 EUR |
Steuerklasse III |
28.763 EUR |
2.396 EUR |
Steuerklasse IV |
15.479 EUR |
1.289 EUR |
Steuerklasse V |
1.619 EUR |
134 EUR |
Für Empfänger von Betriebsrenten (sog. Werkspensionen) und anderen Versorgungsbezügen gelten für 2024 ebenfalls obige Grenzen, da der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr angesetzt werden.
Berechnung des steuerfreien Maximalbetrags für einen ledigen Arbeitnehmer mit Steuerklasse I
Kein Lohnsteuerabzug erfolgt bei der Summe aus
- dem Grundfreibetrag,
- dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
- dem Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Ergebnis für den Veranlagungszeitraum 2024: Der Grundfreibetrag beläuft sich auf 11.604 EUR, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 EUR und der Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR. In Summe ergibt dies einen steuerfreien Maximalbetrag von 12.870 EUR. Ist der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger als 12.870 EUR, kann sich für einen Geringverdiener mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis der Lohnsteuerabzug durch einen Hinzurechnungsbetrag verringern.
Hinzurechnungsbetrag muss beantragt werden
Arbeitnehmer können für die Steuerklasse VI einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses in Anspruch nehmen. Das Finanzamt bildet dann in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers. Dadurch können die nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers für das erste Dienstverhältnis zu gewährenden Freibeträge bei mehreren Arbeitsverhältnissen beliebig verteilt werden.
Mehrere Beschäftigungen und trotzdem geringes Einkommen
Durch den Freibetrag bei Steuerklasse VI kann im Ergebnis der Arbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen beim Lohnsteuerabzug steuerfrei bleiben, wenn er in der Summe die steuerfreie Eingangsstufe nicht überschreitet. Insbesondere Betriebsrentner mit Minijobs können damit den Steuerabzug für geringfügige Beschäftigungen vermeiden. Dasselbe gilt für Studenten mit mehreren Dienstverhältnissen.
Eintragungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags beim weiteren Arbeitsverhältnis ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach der jeweiligen Steuerklasse maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet und gleichzeitig beim ersten Dienstverhältnis in Höhe des bescheinigten Freibetrags ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) berücksichtigt wird.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Der Freibetrag bei Steuerklasse VI ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinerlei Einfluss auf die Höhe des zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat. Bei der Entgeltabrechnung müssen eventuell abzuführende Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom ungekürzten Arbeitsentgelt, die Lohnsteuer hingegen aus dem gekür...