Zusammenfassung
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren lassen sich Freibeträge in 3 Kategorien einteilen: Bestimmte Freibeträge sind bereits in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, z. B. der Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Kinderfreibeträge. Andere Freibeträge werden nur personen- oder einkunftsbezogen gewährt, z. B. Altersentlastungsbetrag oder Versorgungsfreibetrag. Wiederum andere Freibeträge müssen beim Finanzamt über den Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Hierfür müssen die Aufwendungen in bestimmten Fällen die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Wird ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gewährt, muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Lohnsteuer: Einzelheiten für das Verfahren zur Eintragung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags in der ELStAM-Datenbank regelt § 39a EStG. Ergänzende Verwaltungsanweisungen und Erläuterungen enthalten R 39a.1–39a.3 LStR und H 39a.1–39a.3 LStH. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfolgt eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, wenn in den ELStAM ein Freibetrag eingetragen ist.
Sozialversicherung: In § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind keine Ausnahmen für Lohnsteuerfreibeträge festgelegt, sodass diese zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.
Lohnsteuer
1 Freibeträge in der Einkommensteuer
In den Lohnsteuertabellen sind bereits bestimmte Freibeträge enthalten. Andere Freibeträge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren als ELStAM vom Arbeitgeber berücksichtigt. Die Freibeträge in der Einkommensteuer lassen sich in 3 Gruppen einteilen:
- Freibeträge, die automatisch im Lohnsteuertarif berücksichtigt werden. Hierzu zählen Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Vorsorgepauschale.
- Freibeträge, die einkunfts- bzw. personenbezogen gewährt werden. Dazu gehören Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
- Freibeträge, die auf Antrag beim Finanzamt gewährt werden und Bestandteil der ELStAM des Arbeitnehmers sind.
Die Freibeträge der Gruppe 2 und 3 sind vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen, dagegen sind die Freibeträge der Gruppe 1 bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt.
2 Automatisch berücksichtigte Freibeträge
2.1 Grundfreibetrag
Jedem Steuerpflichtigen muss sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen werden, als er es zum Bestreiten der lebensnotwendigen Ausgaben benötigt. Die Höhe des steuerlichen Existenzminimums wird als Grundfreibetrag regelmäßig angepasst und orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. In 2025 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 EUR (2024: 11.784 EUR).
Für 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend erhöht
Ende 2024 wurde der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend erhöht. Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags wurde lohnsteuerlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigt.
Dieser Grundfreibetrag gilt (vorerst) auch für das Jahr 2025.
Vor dem BFH ist eine Revision anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 überprüft werden soll.
2.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der angesetzt werden kann, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden. Er beträgt 1.230 EUR und ist für die Steuerklassen I bis V in den Lohnsteuertarif eingearbeitet.
2.3 Sonderausgaben-Pauschbetrag
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 EUR für Ledige bzw. 72 EUR im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Er ist in die Steuerklassen I bis V im Lohnsteuertarif eingearbeitet.
2.4 Kinderfreibetrag
Freibeträge für Kinder werden über den Kinderfreibetragszähler berücksichtigt. Sie haben nur Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, nicht aber auf die Berechnung der Lohnsteuer. Halbe Freibeträge werden mit dem Zähler "0,5", volle Freibeträge mit dem Zähler "1" in den ELStAM vermerkt. In 2025 beträgt der halbe Freibetrag 3.306 EUR (2024: 3.306 EUR) bzw. der volle Freibetrag 6.612 EUR pro Kind (2024: 6.612 EUR). Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR bei Zusammenveranlagung. Bei einem halben Freibetrag ergeben sich 2025 somit insgesamt 4.770 EUR (3.306 EUR + 1.464 EUR), und bei einem ganzen Freibetrag insgesamt 9.540 EUR (6.612 EUR + 2.928 EUR).