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Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2.1 Einzelne Berufe

Dr. Constanze Oberkirch
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Berater

Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung, die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber dem Vertragspartner zu dokumentieren, folgen aus der Natur der Beratungsleistung. Verbleibt es innerhalb der Rahmenbedingungen bei freier Arbeitszeit und freiem Arbeitsort und dient die Weisungsbefugnis lediglich der Erfolgskontrolle, handelt es sich in der Regel nicht um ein Arbeitsverhältnis.[1]

Betriebsarzt

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) kann ein Betriebsarzt sowohl als Arbeitnehmer als auch als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem Betriebsarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ASiG Räume und Personal zur Verfügung stellt und der Betriebsarzt zu zuvor vereinbarten Sprechstunden Arbeitnehmer untersucht, arbeitsmedizinisch beurteilt und berät, ist nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft eines Betriebsarztes zu begründen. Der Kläger, der den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein einem Arbeitsverhältnis entsprechendes Weisungsrecht vorliegt, weil er vom Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Tätigkeiten herangezogen wird.[2]

Im folgenden Fall sind nähere Umstände unbekannt. Wichtig sind aber folgende Feststellungen des Gerichts in einem Statusverfahren: Für die Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses ist beim Widerspruch zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung die Letztgenannte maßgeblic...

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