Der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge ist, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig. Wird der steuerpflichtige Anteil allerdings im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1]

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