Kommt der Rabattfreibetrag nicht zur Anwendung, können die geldwerten Vorteile innerhalb der Freigrenze des kleinen Rabattfreibetrags von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) steuerfrei bleiben. Für die Feststellung, ob diese Freigrenze überschritten wird, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe bewerteten Sachbezüge zusammenzurechnen.

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