4.1 Bonusprogramme
Mit immer neuen Kundenbindungsprogrammen versuchen Dienstleister und Handelsketten ihre Attraktivität gegenüber dem Verbraucher zu steigern. Der Vielfliegerbonus "Miles & More" – lange Zeit einziges Modell – wurde durch zahlreiche Bonusprogramme anderer Branchen ergänzt.
Von Interesse ist dabei die steuerliche Behandlung der ausgeschütteten Prämien. Privat erworbene Bonuspunkte sind steuerlich nicht relevant. Ihre Steuerpflicht ist nur zu prüfen, wenn sie im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit erworben werden. Insoweit entsteht lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn unabhängig von der Art der Prämie nur, sofern die eingelösten Bonuspunkte ihre wirtschaftliche Ursache in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber haben. Werden solche Prämien privat verwendet, liegt eine besondere Lohnzahlung durch Dritte vor. Die unterschiedlich ausgestalteten Bonusprogramme machen eine differenzierte lohnsteuerliche Betrachtung erforderlich. Die steuerliche Behandlung der in der Praxis gebräuchlichsten Bonusprogramme hat die Finanzverwaltung in Erlassen geregelt.
4.1.1 Vielfliegerbonus
Steuerfreiheit bei dienstlicher Nutzung
Die bekanntesten Prämien aus Kundenbindungsprogrammen sind die Vielfliegerboni der Luftverkehrsgesellschaften. Ab Erreichen einer bestimmten Flugkilometergrenze werden von den Airlines Bonuspunkte gutgeschrieben, mit denen der Arbeitnehmer Freiflüge oder kostenlose Hotelaufenthalte von der Airline erhalten kann. Werden diese Prämien für Dienstreisen verwendet, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Anwendung des Rabattfreibetrags bei privater Nutzung
Verwendet der Arbeitnehmer diese Bonuspunkte für Privatreisen, entsteht Arbeitslohn in Höhe des Werts der Flugreise bzw. der Hotelunterbringung. Der Lohnzufluss erfolgt erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Prämien und nicht bereits bei Gutschrift der Bonuspunkte auf dem Prämienkonto. Es handelt sich um eine besondere Lohnzahlung durch Dritte, für die eine eigene Steuerbefreiung bereitsteht. Der Wert des Tickets bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags steuerfrei. Die Vorteile aus solchen Bonusprogrammen unterliegen danach bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 1.080 EUR nicht dem Lohnsteuerabzug.
Lohnsteuerpauschalierung durch Dritte
Übersteigt der geldwerte Vorteil den steuerfreien Jahresbetrag, kann der Veranstalter, der die Bonusleistungen erbringt, anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer die Besteuerung der Bonusleistungen durch eine vereinfachte Pauschalsteuer sicherstellen. Die Pauschalbesteuerung erfolgt in der Weise, dass die Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Teil-Prämien unmittelbar bei ihrer Ausschüttung vom Prämienanbieter – also nicht durch den Arbeitgeber – mit einem festen Steuersatz von 2,25 % und abgeltender Wirkung erhoben wird. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der Gesamtwert der Prämien, die den insgesamt im Inland ansässigen Steuerpflichtigen für den betreffenden Erhebungszeitraum zufließen. Die Pauschalsteuer deckt die Besteuerung beim Arbeitnehmer ab. Pauschalbesteuerte Bonusleistungen bleiben deshalb bei der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers außer Ansatz.
Benachrichtigung der Kunden über Pauschalbesteuerung
Der Prämienanbieter kann entscheiden, ob er von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht. Er hat ggf. einen entsprechenden Antrag bei seinem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen und die pauschale Einkommensteuer für die gewährten Prämien zusammen mit der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung für den jeweiligen Monat anzumelden und abzuführen.
Wegen der mit der Pauschalbesteuerung verbundenen Abgeltungswirkung muss der Prämienanbieter seine Kunden von der Steuerübernahme unterrichten. Die Deutsche Lufthansa beispielsweise hat ihre Vielflieger über die Pauschalbesteuerung der "Miles & More Boni" informiert.
4.1.2 "BahnBonus"
"BahnBonus" ist das Prämienprogramm für Bahnfahrten mit der BahnCard. Für jede mit der BahnCard durchgeführte Zugfahrt werden dem BahnCard-Inhaber auf sein persönliches Kundenkonto Punkte gutgeschrieben, die ab einer bestimmten Punktezahl in Prämien eingetauscht werden können, z. B. für Freifahrten, Genussscheine für das Bord-Restaurant oder First-Class-Upgrades. Da die auf Privatfahrten erworbenen Prämien unter keine Einkunftsart fallen und damit steuerlich nicht zu erfassen sind, ist wie bei dem Vielfliegerbonus von einer Drittlohnzahlung nur auszugehen, wenn die Bonuspunkte auf einer dienstlichen Fahrt erlangt werden und anschließend die Prämien privat verwendet werden. Der Lohnzufluss erfolgt auch hier erst beim Einlösen der Prämien.
Anwendung des Rabattfreibetrags
Der im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gezahlte Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Allerdings kann der für Kundenbindungsprogramme eingeführte Jahresfreibetrag von 1.080 EUR angewendet werden.
Keine Lohnsteuerpauschalierung durch Deutsche Bahn AG
Mit Blick auf den betragsmäßigen Umfang der Prämien dürfte dem Lohnsteuerabzug – wenn überhaup...