Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen kann ein Rentenanspruch erworben oder der spätere Rentenanspruch erhöht werden.
4.1 Personenkreis
In der Rentenversicherung sind zur freiwilligen Versicherung für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, sofern sie nicht versicherungspflichtig sind:
- Deutsche mit Wohnsitz im In- oder Ausland,
- Ausländer und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben,
- Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie durch über- oder zwischenstaatliches Recht deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
Eine freiwillige Versicherung entfällt für Personen, die
- als aktive Beamte versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind,
- sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen Bezugs ihrer Pension oder wegen ihrer Mitgliedschaft zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben befreien lassen,
- auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit worden sind, weil ihnen eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert ist.
Sie dürfen sich aber dann freiwillig weiterversichern, wenn sie bereits für 60 Kalendermonate Pflicht- oder freiwillige Beiträge im Laufe ihres Versicherungslebens entrichtet haben. Keine Mindestversicherungszeit benötigen Personen, die wegen geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit während der Dauer ihres Studiums versicherungsfrei sind.
4.2 Erwerbsminderung/Altersrente
Auch bei Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen möglich. Die während dieser Zeit entrichteten Beiträge werden jedoch erst beim nachfolgenden Versicherungsfall angerechnet. Ausnahme: Ist vor dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente die besondere Wartezeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt, können die vor der Antragstellung entrichteten Beiträge auch für diese Rente angerechnet werden.
Nach Erreichen der Altersgrenze für eine Altersrente ist die freiwillige Versicherung nur zulässig, solange eine Vollrente wegen Alters noch nicht endgültig bewilligt ist. Die zur freiwilligen Versicherung berechtigten Personen, die erstmals der Rentenversicherung beitreten, werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Wurden schon Beiträge zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, ist die Weiterversicherung nur in der allgemeinen Rentenversicherung möglich.
Keine freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es keine freiwillige Versicherung.
4.3 Beiträge
Freiwillig Versicherte bestimmen die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes in Höhe von 18,6 % errechnet sich der monatliche Mindestbeitrag aus der am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2025 aus 556 EUR: 103,42 EUR; 2024 aus 538 EUR: 100,07 EUR), der monatliche Höchstbeitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze (2025 aus 8.050 EUR: 1.497,30 EUR/bundesweit; 2024 aus 7.550 EUR: 1.404,30 EUR/West bzw. aus 7.450 EUR: 1.385,70 EUR/Ost). Zwischen diesen Werten kann der Versicherte frei wählen.
Eine Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Mindestzahl von Beiträgen zu entrichten, besteht nicht. Ist ein freiwilliger Beitrag entrichtet, so hat der Versicherte sein Wahlrecht verbraucht. Er kann nicht nachträglich einen hohen Beitrag in mehrere niedrige Beiträge aufspalten oder mehrere niedrige Beiträge zu einem hohen Beitrag zusammenfassen.
Freiwillige Versicherungsbeiträge dürfen jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr wirksam gezahlt werden.