(1) Zur Anwendung von Artikel 18 der Verordnung hat der Arbeitnehmer oder Selbständige dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für ihn galten, zurückgelegt hat.

 

(2) 1Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen von dem Träger oder den Trägern des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. 2Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger oder diesen Trägern an.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

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