Art. 30 Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort außerhalb des zuständigen Staats in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner haben
(1) 1Die Familienangehörigen haben sich für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, beim Träger ihres Wohnorts eintragen zu lassen; sie müssen hierbei Nachweise, die nach den von diesem Träger für die Zuerkennung solcher Leistungen für Familienangehörige von Rentnern anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß der Rentner für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. 2Diese Bescheinigung, die von dem oder einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt wird, gilt so lange, bis der Träger der Wohnorts der Familienangehörigen eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. 3Wenn die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vorlegen, so wird sie vom Träger des Wohnorts bei dem oder einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls bei dem Träger, der hierzu ermächtigt ist, angefordert. 4Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.
(2) Die Familienangehörigen haben dem Träger ihres Wohnorts bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Bescheinigung nach Absatz 1 vorzulegen, wenn nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften bei einem solchen Antrag die Vorlage der Rentenbescheinigung erforderlich ist.
(3) 1Der Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von dem Ruhen oder dem Wegfall der Rente. 2Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann jederzeit den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, um Auskünfte über den Anspruch auf Sachleistungen ersuchen.
(4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von jedem Wohnortwechsel.
(5) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.