Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung gilt folgendes:
b) |
Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen. |
c) |
Der Antragsteller hat, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen. |
d) |
Wünscht der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er Leistungen beantragt. |
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