(1) 1Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. 2Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. 3Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung darüber anfordert, dass der Betreffende einen Anspruch auf Sachleistungen hat.

4Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

 

(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

[1] Art. 62 geändert durch Verordnung/EG Nr. 629/2006. Anzuwenden ab 28.04.2006.

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