1Für die Gewährung anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 61 der Durchführungsverordnung entsprechend. 2Der Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die in Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.

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