Rz. 22

In Bereichen, in denen üblicherweise keine Regelungen durch Tarifvertrag getroffen werden, können die in § 12 Satz 1 vorgesehenen Abweichungen durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

Zu den Bereichen, in denen üblicherweise keine tariflichen Regelungen gelten, zählen etwa Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Steuerberater, Arbeitgeber- und Unternehmerverbände, Gewerkschaften und Industrie- und Handelskammern, aber auch politische Parteien, Werbeagenturen, Makler, Handelsvertreter, Sporteinrichtungen, Schausteller- und Zirkusunternehmen.[1] Dabei kann die Bewilligung nicht nur erfolgen, wenn für die Branche gar keine tarifvertragliche Regelungen bestehen, sondern auch wenn den vorhandenen Tarifverträgen Regelungen über die Arbeitszeit fehlen.

Insoweit ist auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 5 ArbZG zu verweisen.[2]

 

Rz. 23

Schließlich kann auch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Satz 1 ermöglichten Abweichungen zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Wegen der Einzelheiten ist auf die Kommentierung bei § 7 Abs. 6 ArbZG zu verweisen.[3]

[1] Vgl. BT-Drucks. 12/5888 S. 28; Baeck/Deutsch § 12 ArbZG Rz. 24.
[2] Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen.
[3] Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen.

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