Rz. 29

Zuständig für die Feststellung ist die Aufsichtsbehörde.

 
Praxis-Beispiel

Zuständige Behörde in Baden-Württemberg

§ 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem ArbZG (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung – ArbZZuVO) vom 8.2.1999[1]:

Zuständige Behörden nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung befindet,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und die nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände.
 

Rz. 30

Ob die Behörde eine solche Feststellung trifft, liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift in ihrem Ermessen. Insofern kann sie von Amts wegen eingreifen.

Einigkeit herrscht auch darüber, dass der Beginn des Feststellungsverfahrens auch durch den Antrag eines Arbeitgebers eingeleitet werden kann.

Ob dem Arbeitgeber damit auch ein Anspruch auf Feststellung eingeräumt werden soll, ist umstritten. Dies wird unter Hinweis auf das Beurteilungsrisiko, das der Arbeitgeber trägt, teilweise befürwortet.[2] An anderer Stelle wird dies mit der Begründung, dass die Vorschrift nicht der Risikoverlagerung diene und auch der Wortlaut keinen Anspruch einräume, abgelehnt.[3] Dem ist auch im Hinblick auf den Zweck des ArbZG zuzustimmen.

[1] Zuletzt geändert durch Artikel 142 der Verordnung vom 23.2.2017 (GBl. Nr. 5, S. 99) in Kraft getreten am 11.3.2017.
[2] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 12; ErfK/Wank, § 13 ArbZG, Rz. 4.
[3] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 14.

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