Rz. 13

Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ArbZG die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG Aufzeichnungen[1] nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 22 Abs. 1 Nr. 9). Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR (im Falle von Nr. 8) bzw. bis zu 30.000 EUR (Nr. 9) geahndet werden.

 

Rz. 14

Weder aus einer Verletzung des § 16 Abs. 1 ArbZG noch des Abs. 2 können zivilrechtliche Ansprüche hergeleitet werden, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind und etwa ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Aushang auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht hergeleitet werden kann.[2]

[1] Hier sind lediglich die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gemeint, nicht auch die Verzeichnisse gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; vgl. hierzu Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 37.
[2] ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG, Rz. 2; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 39.

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