Rz. 65
In Anlehnung an § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zur Bestimmung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auch die zeitliche Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers als Merkmal heranzuziehen.[1] Das BAG verneint in der Regel eine Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Dienstverpflichtete in der Einteilung seiner Zeit frei ist.[2] Allerdings entfaltet auch dieses Merkmal lediglich Indiz-Wirkung, sodass dessen Nicht-Vorhandensein keine zwingende Schlussfolgerung auf eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft zulässt.
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