Rz. 59

§ 6 Abs. 6 verpflichtet den Arbeitgeber sicherzustellen, dass den Nachtarbeitnehmern der gleiche Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen gewährt wird.

 
Hinweis

Umorganisation zur Sicherstellung der Weiterbildung

Um sicherzustellen, dass auch Nachtarbeitnehmer an den Weiterbildungs- und aufstiegsfördernden Maßnahmen teilnehmen können, muss der Arbeitgeber ggf. die Arbeit entsprechend umorganisieren (z. B. durch Schichtplanänderung).

 

Rz. 60

Bei § 6 Abs. 6 handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Norm kommt daher kein eigenständiger Charakter zu[1] und sie begründet auch keinen Anspruch auf Weiterbildungsmaßnahmen.[2]

[1] Erasmy, NZA 1994, 1111.
[2] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 88.

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