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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen

Dr. Roman Frik
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

In § 7 werden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, die Arbeitszeiten zu verlängern, andere Ausgleichszeiträume als durch das Arbeitszeitgesetz vorgesehen festzulegen und Regelungen zu den Pausen und Ruhezeiten anzupassen.

Alle in § 7 ermöglichten Abweichungen sind jedoch mit einer Höchstgrenze versehen, sodass dadurch eine Aufweichung der Grenzen der Grundnomen des Arbeitszeitgesetzes (§§ 3-6 ArbZG) bewirkt wird, aber keine Aufhebung.[1]

Wann im Einzelnen eine Abweichung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zulässig ist, wird im Nachfolgenden erläutert.

 

Rz. 2

Die Form, durch die eine Abweichung von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes ermöglicht wird, wird in den einzelnen Absätzen des § 7 jeweils gesondert festgelegt: sie kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen (Abs. 1, 2 und 2a), sofern kein Tarifvertrag existiert aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Abs. 3), durch kirchliche Regelungen (Abs. 4), durch behördliche Ausnahmebewilligungen (Abs. 5) oder durch Rechtsverordnung (Abs. 6).

[1] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 18.

1.1 Abweichung in einem Tarifvertrag

 

Rz. 3

Für die Zulässigkeit einer Abweichung in einem Tarifvertrag muss dieser zunächst wirksam zustande gekommen und schriftlich abgeschlossen sein. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen des TVG. Zunächst müssen die Parteien tarifgebunden sein gem. § 3 Abs. 1 TVG. Bei den abweichenden tarifvertraglichen Regelungen von den §§ 3-6 ArbZG handelt es sich um Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG. Daher ist es für die Geltung der Abweichungen ausreichend, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist[1], nicht erforderlich ist demnach auch die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmer.

Geltung kann de...

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Arbeitszeitgesetz / § 7 Abweichende Regelungen
Arbeitszeitgesetz / § 7 Abweichende Regelungen

  (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,   1. abweichend von § 3   a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, ...

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