Rz. 34

Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit der Lage der Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Kommt es zu einer Verschiebung der Sonntags- oder Feiertagsruhe, so ist der Betriebsrat zu beteiligen.[1] Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bisher arbeitsfreie Wochentage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, was auch für die Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen gilt.[2] Der Arbeitgeber muss – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Betriebsvereinbarung – die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einholen oder die verweigerte Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzen lassen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Personalrats.[3]

Dem Betriebsrat obliegt es nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen zu überprüfen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Schutzvorschriften des ArbZG.[4] Gleichwohl wird die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Einhaltung der Vorgaben der §§ 9 ff. ArbZG, sondern allein das Recht zur formlosen Beanstandung der Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber habe.[5]

[3] Vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.
[4] Fitting § 80 BetrVG Rz. 6.
[5] So Baeck/Deutsch § 9 ArbZG Rz. 5; Richardi/Annuß, NZA 1999, 953, 957.

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