Rz. 1
§ 1 EStG regelt den Grundsatz der Individualbesteuerung und des Welteinkommensprinzips. Dem Wortlaut des Tatbestands der Vorschrift nach enthält sie lediglich die Abgrenzung der unbeschränkten von der beschr. Steuerpflicht. Tatsächlich geht die Bedeutung der Vorschrift aber weit darüber hinaus, da sie gleichzeitig den Kreis der Steuersubjekte umschreibt, die unter die ESt fallen. Sie umschreibt damit auch den Geltungsbereich des EStG und enthält die Abgrenzung zur KSt. Der ESt unterliegen nach § 1 EStG "natürliche Personen". Der KSt unterliegen nach § 1 KStG "Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen". Dabei ist die Abgrenzung von natürlichen Personen einerseits und Körperschaften (juristischen Personen) und Vermögensmassen andererseits eindeutig, sodass sich keine Kollisionen ergeben können. Nicht so eindeutig ist dagegen der Begriff der körperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigung. Aus diesem Grund enthält § 3 KStG eine weitere Abgrenzung (Rz. 11).
Rz. 2
§ 1 EStG enthält weiterhin die Aussage, wer ESt-Subjekt sein kann. Dadurch, dass positiv nur natürliche Personen als ESt-Subjekte genannt werden, wird gleichzeitig negativ geregelt, dass alle anderen Personen (juristische Personen) und sonstigen Gebilde, insbesondere die Personengesellschaften, nicht ESt-Subjekt sein können. Wer natürliche Person sein kann, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht. Praktisch wichtig ist die Regelung insbesondere für die Besteuerung der Personengesellschaften. Da nach § 1 EStG nur natürliche Personen Steuersubjekt sein können, unterliegen Personengesellschaften an sich nicht der ESt;. Einkünfte der Personengesellschaft sind steuerlich den Gesellschaftern zuzurechnen und gehen dort in das zu versteuernde Einkommen ein (Rz. 10).
Rz. 3
Die Regelung des § 1 EStG, dass der ESt natürliche Personen unterliegen, hat eine weitere Konsequenz. Hierdurch wird die Steuerpflicht persönlich definiert; der ESt unterliegen Personen. Sachliche (im Gegensatz zu persönlichen) Kriterien werden nur zur näheren Bestimmung dieser persönlich definierten Steuerpflicht herangezogen (§ 2 EStG). Konstituierend für die Steuerpflicht sind also personenbezogene Kriterien. Die sachlichen Kriterien sind sekundär und abhängig von der Erfüllung der persönlichen Kriterien. § 1 EStG konstituiert die ESt daher als Personensteuer.
Der Charakter als Personensteuer manifestiert sich z. B. in § 2 Abs. 1 EStG. Nach dieser Regelung sind die sachlichen Kriterien für die ESt-Pflicht nur insoweit bedeutsam, als sie einer natürlichen Person zugerechnet werden können. Es werden also nicht bestimmte sachliche Substrate besteuert, sondern Personen, denen diese Substrate zugerechnet werden können. Ebenfalls Ausdruck des Charakters der ESt als Personensteuer ist die Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen. Die Steuer wird also nicht konstituiert durch sachliche Faktoren, sondern in erster Linie durch die Eigenschaft als Person und die persönlichen Verhältnisse.
Im Gegensatz hierzu ist bei den Realsteuern die Steuerpflicht sachbezogen, nicht personenbezogen definiert. Systematisch steht im Vordergrund nicht der Stpfl., sondern der Steuergegenstand, der mit der Steuer belastet wird. Personenbezogene Elemente haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Besteuerung.
Ähnlich steht bei den Verkehrsteuern nicht ein Stpfl.r systematisch im Vordergrund, sondern ein Verkehrsvorgang. Entsprechend treten persönliche Merkmale stark zurück; die Steuerpflicht ist sachlich, nicht persönlich definiert.
Gleiches gilt für Verbrauchsteuern. Die Steuerpflicht ist ebenfalls sachlich (Verbrauchsvorgang bzw. Übergang aus dem gebundenen in den freien Verkehr) definiert; persönliche Merkmale spielen wiederum keine Rolle.
Rz. 4
Die weitere Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass sie, ausgehend von der Definition des Steuersubjekts, die persönliche Steuerpflicht definiert. Das Gesetz kennt verschiedene Arten der persönlichen Steuerpflicht:
Die sachliche Steuerpflicht, d. h. die Frage, mit welchen Besteuerungsgrundlagen der persönlich Steuerpflichtige zur ESt herangezogen wird, ist in § 2 EStG geregelt.