3.1 Allgemeines

 

Rz. 12

Das ESt-Subjekt kann persönlich stpfl. sein, wenn es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 EStG erfüllt. Dabei ergibt sich die Art der persönlichen Steuerpflicht aus § 1 EStG (z. B. unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht). Inhalt und Umfang der einzelnen sachlichen Steuerpflicht ergeben sich demgegenüber aus anderen Vorschriften, z. B. §§ 2, 49 EStG, § 2 AStG.

Die Steuerpflicht nach § 1 EStG ist gegeben, wenn eine natürliche Person (Steuersubjekt) die Voraussetzungen einen der Tatbestände des § 1 EStG erfüllt hat. Folge ist, dass für diese Person die Vorschriften des EStG anwendbar sind. Es wird unterschieden zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG und der beschr. Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG und die fiktive Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vervollständigen die Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht.

Grundsätzlich gehört es nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht, dass Einkünfte oder ein zu versteuerndes Einkommen erzielt werden. Ausnahme ist jedoch die beschr. Steuerpflicht, die nach Abs. 4 voraussetzt, dass inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass das deutsche Recht nur solche Personen erfassen kann, die eine bestimmte Beziehung zum Inland aufweisen. Bei der beschr. Steuerpflicht ist dies das Beziehen von inländischen Einkünften. Personen ohne eine solche Beziehung zum Inland dürfen nicht den Regeln des EStG unterworfen werden, können also nicht persönlich stpfl. sein.

 

Rz. 13

Der Begriff der (persönlichen) Steuerpflicht entspricht dem Begriff des Stpfl. nach § 33 AO. Die persönliche Steuerpflicht umschreibt den Anwendungsbereich des EStG, und damit die Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften. Folge des Bestehens der persönlichen Steuerpflicht ist also, dass der persönlich nach § 1 EStG Stpfl. materiell-rechtlich der Besteuerung unterliegt (sich gegen ihn also ein ESt-Anspruch richten kann), und dass er die formellen Pflichten, die im EStG geregelt sind, zu erfüllen hat (z. B. im Rahmen einer Veranlagung – Steuererklärungspflicht). Aufgrund dieser Regelungen, die den persönlich Stpfl. in eigener Steuersache treffen, ist er nach § 33 AO Stpfl.

 

Rz. 14

Die persönliche Steuerpflicht eines ESt-Subjekts besteht ohne Rücksicht darauf, ob die natürliche Person deutscher Staatsangehöriger ist, ob er geschäftsfähig, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Auch Beschränkungen in der Ausübung von Rechten, wie z. B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einrichtung einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Der Insolvenzschuldner bleibt daher persönlich steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass der Begriff des Stpfl. nach § 33 AO weiter ist, als der der unbeschränkten Steuerpflicht. Zudem ist die Steuerpflicht zu unterscheiden von der Steuererklärungspflicht nach den §§ 25ff. EStG und der Steuerschuldnerschaft nach § 43 S. 1 AO bzw. der Steuerentrichtungspflicht nach § 43 S. 2 AO.

3.2 Anknüpfungstatbestände für die persönliche Steuerpflicht

3.2.1 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

3.2.1.1 Wohnsitz

 

Rz. 15

Abgrenzungsmerkmal für die verschiedenen Arten der persönlichen Steuerpflicht sind grundsätzlich die Belegenheit von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt.

Nach § 8 AO hat eine Person ihren Wohnsitz dort, wo sie ihre Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[1]

Ob ein Wohnsitz vorliegt, ist nach den tatsächlichen objektiven Verhältnissen und Umständen im jeweiligen Vz maßgeblich.[2] Der Wohnsitz muss zudem vom Stpfl. zu einer entsprechenden Nutzung , d. h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein.[3] Im Allgemeinen besteht eine widerlegbare Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet. Bei entsprechenden tatsächlichen Umständen sind hiervon im Einzelfall jedoch Ausnahmen möglich.[4] Ein inländischer (Familien-)Wohnsitz des im Ausland arbeitenden und dort wohnenden Ehepartners besteht jedoch nicht fort, wenn der andere Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind vor oder während des Auslandsaufenthalts in eine kleinere inländische Wohnung umzieht, in die der im Ausland arbeitende Ehepartner im Fall seiner Rückkehr mit seiner Familie nicht dauerhaft leben würde.[5] Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder Ausland belegen sein können.[6] Der Wohnsitz muss nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen sein.[7] Es reicht aus, wenn dieser mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufgesucht wird. D. h., die Wohnung muss dem Inhaber jederzeit als Aufenthalt zur Verfügung stehen und dazu subjektiv von ihm auch dazu bestimmt sein.[8] Bei der Beurteilung darüber, ob der Wohnsitz für eine bestimmte Dauer zur Verfügung steht, kann auf § 9 S. 2 AO zurückgegriffen werden. Steht fest, dass der Stpfl. seinen Aufenthalt auf wenige...

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