Rz. 56

Für Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels (Rz. 23f.) gilt eine besondere Steuerpflicht.

Hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Festlandsockels (z. B. auf einer Bohrinsel), wird diese Person dadurch unbeschränkt stpfl., da der Festlandsockel generell als Inland gilt. Eine solche Person ist unbeschränkt stpfl., die Einkünfte aus der Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels sind inländische Einkünfte, da der Festlandsockel für diese Tätigkeiten als Inland gilt. Die Person unterliegt also mit den Einkünften für die Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels der unbeschränkten Steuerpflicht.

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