Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
2.1.2.1 Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Rz. 56
Als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören die gesetzlichen Sozialversicherungen der Arbeiter und Angestellten, die seit 1992 im SGB VI geregelt sind.
Rz. 56a
Ab 1.10.2005 sind Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, die durch Integration der BfA und des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gebildet wurde;
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die aus der Fusion der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse entstanden ist;
- die Deutsche Rentenversicherung Regionalträger, das sind die ehemaligen Landesversicherungsanstalten.
- Die Künstlersozialkasse ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern fungiert lediglich als Einzugsstelle der Beiträge. Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach dem KünstlersozialversicherungsG versicherungspflichtig sind, zahlen die Hälfte des zu entrichtenden Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse. Dieser Beitrag ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Beitrag wird von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich zusammen aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes. Dieser Beitrag fällt nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Rz. 57
Als Sonderausgaben abziehbar sind die Beiträge aufgrund gesetzlicher Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit, aber auch freiwillige Beiträge zur Weiter- oder Höherversicherung sowie aufgrund einer freiwillig begründeten Rentenversicherungspflicht, Nachzahlungen freiwilliger Beiträge, freiwillige Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI), freiwillige Zahlungen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften (§ 187 SGB VI) sowie Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (§ 187b SGB VI), jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge. Ab Vz 2015 sind die Höchstbeträge an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt worden. Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze (für 2023: Beitragsbemessungsgrenze 8.950 EUR x Beitragssatz 24,7 % x 12). Im Jahr 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge somit insgesamt absetzbar bis zu 26.528 EUR bei Ledigen und 53.056 EUR bei Verheirateten (siehe dazu auch Rz. 270).
Rz. 57a
Zu den Beiträgen gehören auch solche an ausl. gesetzliche Rentenversicherungsträger, wenn diese nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, z. B. Beiträge an die Schweizer Alters- und Hinterbliebenenversicherung oder die Pensionsstiftung als Vorsorgeeinrichtung der schweizerischen Arbeitgeberin oder der Beitrag eines inländischen Arbeitgebers, den dieser an eine ausl. Rentenversicherung zahlt. Arbeitgeberanteile an eine ausl. Rentenversicherung sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn die Zahlung auf vertraglicher, nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. § 3 Nr. 62 EStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
Rz. 58
Abziehbar waren bis Vz 2004 nur die Arbeitnehmeranteile. Die Arbeitgeberanteile sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und daher nach Abs. 2 Nr. 1 nicht als Sonderausgaben des Arbeitnehmers abziehbar. Ab Vz 2005 rechnen zu den Beiträgen auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers. Dies gilt auch für Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI bei versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten. Im Rahmen der Ermittlung des abziehbaren Höchstbetrags sind diese Beträge von den zu berücksichtigenden Aufwendungen wieder abzuziehen. Dies ist im Regelfall für den geringfügig Versicherten wegen des Abzugs bei der Höchstbetragsberechnung nachteilig, im Übrigen wirken sich die Beträge bei der späteren Rentenhöhe kaum aus. Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007 ist mit Wirkung ab Vz 2008 in den Fällen der §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c, 172 Abs. 3 und 3a SGB VI ein Wahlrecht eingeräumt worden, diese Beträge nur auf Antrag des Stpfl. einzubeziehen (Rz. 262, 263).
Rz. 59
Versicherte in der landwirtschaftlichen Alterskasse können der Landwirt, sein Ehegatte oder ggf. mitarbeitende Familienangehörige sein. Die Beiträge sind vollen Umfangs begünstigt, auch wenn diese nicht nur Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen vorsehen, sondern auch medizinische Leistungen wie Kuren oder sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit oder Betriebs- und Haushaltshilfen unter besonderen Voraussetzungen. Das Gesetz differenziert nicht, sondern lässt alle Beiträge an die Alterskasse ...