Rz. 80
Beiträge, die für Zusatzleistungen gezahlt werden und nicht unter Nr. 3 fallen (Rz. 69ff.), sind Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge, z. B. Beitragsanteile, die auf Wahlleistungen entfallen oder der Finanzierung des Krankengelds dienen, Beiträge zu einer Reisekrankenversicherung.[1]
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