Rz. 120

Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur der unbeschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Beschr. stpfl. Arbeitnehmer können auf Antrag als unbeschränkt stpfl. behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Der Stpfl. muss Steuerschuldner der KiSt sein. Nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG ist die KiSt aber im Rahmen des § 10c EStG, also mit 36 EUR, abziehbar (§ 50 EStG Rz. 63). Nicht abziehbar sind Zahlungen, die ein Ehegatte freiwillig an die Kirche des anderen Ehegatten zahlt. Der Stpfl. muss die KiSt selbst schulden, wenn sie als Sonderausgabe abzugsfähig sein soll. Dies ist nicht der Fall, wenn Zahlungsgrundlage für die KiSt ein Haftungsbescheid gewesen ist, der gegenüber der Arbeitgeber-GmbH ergangen ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Stpfl. ist.[1]

Zu Zahlungen des Erben auf offene KiSt des Erblassers vgl. Rz. 15c.

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