Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
2.4.3.1 Allgemeines
Rz. 137
Erstmalige Berufsausbildung ist nach bisheriger Auffassung die Ausbildung für einen künftigen Beruf, z. B. für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf, sowie die Ausbildung in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags oder an einer Lehranstalt, z. B. Haushaltsschule, Berufsfachschule, unter Ausschluss eines Studiums. In jedem Fall muss es sich um Aufwendungen für einen erst künftig auszuübenden Beruf handeln. Die Berufsausbildung soll die für die Ausübung eines Berufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang vermitteln und durch eine Prüfung abgeschlossen werden. Nicht erforderlich ist, dass der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt oder ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Durch das ZKAnpG v. 22.12.2014 hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 6 S. 2 EStG eine Definition der Erstausbildung mit Wirkung ab 1.1.2015 aufgenommen, § 12 Nr. 5 EStG aufgehoben, und ist damit 2 Urteilen des BFH entgegengetreten, mit denen die Richter entschieden hatten, dass eine "erstmalige Berufsausbildung" i. S. d. § 12 Nr. 5 EStG a. F. und § 9 Abs. 6 EStG a. F. kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz ist oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt. Nach der Änderung des § 9 Abs. 6 S. 2 EStG liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder interner Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. § 12 Nr. 5 EStG hat damit keine eigenständige Bedeutung mehr und ist aufgehoben worden. Jeder Stpfl., der eine solche Ausbildung durchlaufen hat, hat damit eine Erstausbildung beendet, sodass Aufwendungen für jede weitere Bildungsmaßnahme zu Werbungskosten/Betriebsausgaben führen.
Rz. 137a
Erforderlich ist, dass die Aufwendungen den Aufbau einer Berufstätigkeit vorbereiten und nicht nur dem Interesse an Allgemeinbildung bzw. der Befriedigung der persönlichen Neigungen dienen. Ausgeschlossen sind somit Aufwendungen, mit denen lediglich private Interessen verfolgt werden sollen oder die im Rahmen ehrenamtlicher Betätigung entstehen, z. B. wenn die Tätigkeit nur dazu dient, in einem Sportverein bzw. -verband gelegentlich Aufgaben gegen Aufwandsentschädigung zu übernehmen.
Rz. 137b
Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen, eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife oder das Nachholen eines solchen Abschlusses, z. B. das Abitur, nach Abschluss der Berufsausbildung, da sie erst die Grundlage für die Ausübung verschiedener Berufe schaffen. Das gilt selbst dann, wenn die Schulausbildung eine gesetzliche Voraussetzung für das Erlernen eines bestimmten Berufs darstellt. Unerheblich ist, dass die Ausbildung im Ausland stattfindet, wenn die ausl. Berufsausbildungsabschlüsse den inl. Berufsausbildungsabschlüssen gleichgestellt sind. Dies ist bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz zu unterstellen. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Ausbildungskosten anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse auch der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dient.
Rz. 137c
Die bisher ausschließlich als Ausbildungskosten behandelten Aufwendungen für die folgenden Studiengänge sind nunmehr sämtlich Fortbildungskosten, weil es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung handelt: Das Studium
- der Volkswirtschaft nach abgeschlossenem Studium der Betriebswirtschaft
- der Architektur, wenn der Stpfl., der bereits Hochbauingenieur war und als Architekt gearbeitet hat, den Titel "Architekt" auch ohne Studium erwerben konnte
- eines Volksschullehrers an einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung eines Abschlusses als "Diplompädagoge".
Rz. 137d
Zur Berufsausbildung gehört auch ein Volontariat, wenn es zur Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient, oder Sprachaufenthalte im Ausland, z. B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, wenn eine ausreichende Stundenzahl vorgesehen ist.
Rz. 138
Eine erstmalige Berufsausbildung liegt vor, wenn ihr keine andere abgeschlos...