Rz. 149

Ausbildungskosten können grundsätzlich nur unbeschränkt Stpfl. als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG; Rz. 16). Der Stpfl. kann Aufwendungen für "seine" Berufsausbildung bzw. Weiterbildung geltend machen, bis Vz 2003 auch für den Ehegatten (Rz. 144). Hieraus folgt, dass Aufwendungen des Stpfl. als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger für rückständige Berufs- bzw. Ausbildungskosten des Erblassers keine Sonderausgaben sind.

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