Rz. 150

Ab Vz 2012 sind die Aufwendungen bis zu 6.000 EUR abziehbar. Die Höchstbeträge gelten für Aufwendungen jedes Ehegatten. Haben beide Ehegatten entsprechende Aufwendungen, können ggf. die Höchstbeträge zweimal in Anspruch genommen werden. Ehegatten i. S. dieser Vorschrift sind Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen. Haben beide Ehegatten Aufwendungen, so kann der von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Betrag nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Rz. 151 einstweilen frei

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