Rz. 152
Soweit Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder die Berufsausbildung des Ehegatten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Berücksichtigung nicht ausgeschlossen. Nr. 7 ist eine Spezialvorschrift, die im Übrigen § 33 EStG unberührt lässt (§ 33 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. EStG).[1]
Rz. 153–168 einstweilen frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen