Rz. 170f

Nur unbeschränkt Stpfl. können die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Beschränkt Stpfl. können Unterhaltsleistungen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Weitere Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs der Unterhaltsleistungen ist grundsätzlich (Rz. 170) die unbeschränkte Stpfl. des Unterhaltsberechtigten (Empfängers) im Zeitpunkt der Zahlung. In diesem Fall sind die Leistungen nur im Fall der unbeschränkten Stpfl. des Verpflichteten (Rz. 170b) nach § 22 Nr. 1a EStG stpfl.

Unterhaltsleistungen an beschr. Stpfl. sind auch dann keine Sonderausgaben, wenn sie der Berechtigte im Ausland versteuern muss. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs bei Unterhaltsleistungen an beschr. Stpfl. verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.[1] Ist der Stpfl. (Unterhaltsverpflichtete) ein Staatsangehöriger der EU oder EWR, der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. gilt, sind seine Unterhaltsleistungen an einen nicht unbeschränkt Stpfl. als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staats der EU oder EWR hat und durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde die Besteuerung der Unterhaltszahlungen nachweist (§ 1a EStG Rz. 19ff.).[2] Ist der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann ein Abzug der Unterhaltszahlungen auch aufgrund eines DBA in Betracht kommen (H 10.2 "Nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger" EStH 2021).[3]

 

Rz. 170g

Die Unterhaltsleistungen müssen an den geschiedenen (§ 1564 BGB) oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 1567 BGB) oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner oder den, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist, erbracht werden oder an solche, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde (§§ 1313ff. BGB). Der Erbe kann daher Unterhaltszahlungen, die er nach § 1586b BGB an den geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers erbringen muss, nicht als Sonderausgaben abziehen.[4]

Das Realsplitting kommt bei Zahlungen an ehemalige Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht in Betracht. Partner eheähnlicher Gemeinschaften können mangels Heirat/Eingehen der Lebenspartnerschaft nicht zusammen veranlagt werden, sodass der Splittingtarif für sie nicht anwendbar ist. Da das Realsplitting einen teilweisen Ausgleich für den Wegfall des Splittings gewähren soll (Rz. 170a), kann dies für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht gelten.[5]

[2] Ruiner, IWB 2019, 362.
[3] Z. B. DBA mit Dänemark, BStBl I 1996, 1219, 1225; DBA mit Kanada, BStBl I 2002, 505, 521; DBA mit USA, BStBl I 1991, 94, 100; BGBl II 2006, 1184 sowie Verständigungsvereinbarung mit der Schweiz.
[5] BFH v. 13.3.1995, X B 158/94, BFH/NV 1995, 777; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 65; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 10 EStG Rz. 104.

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