Rz. 15

Liegen sämtliche Fördervoraussetzungen des § 100 EStG für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung vor, ist der Betrag nach Abs. 6 maximal bis zum förderfähigen Höchstbetrag in Höhe von aktuell 480 EUR (Rz. 1) steuerfrei.

Die Förderung des § 100 EStG hat insoweit nach Abs. 6 Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG und wird auch nach § 100 Abs. 6 S. 2 EStG nicht mit dem Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG verrechnet. Ein über den förderfähigen Höchstbetrag nach Abs. 6 hinaus gezahlter zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag kann somit nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein, wenn das entsprechende Volumen des § 3 Nr. 63 EStG noch nicht durch andere Beiträge ausgeschöpft wurde.[1]

Diese steuerliche Kombination von Vergünstigungen wurde leider nicht auch auf das Sozialversicherungsrecht übertragen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV[2] ist zwar der steuerfreie Beitrag nach § 100 EStG grundsätzlich nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, allerdings nur, soweit er zusammen mit den steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr. 63 S. 1 u. 2 EStG im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG kommt nur zum Tragen, wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von weniger als 240 EUR ist demzufolge nicht nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei.[3] Praktische Probleme kann ich daraus nicht erkennen, da ja immer noch über die Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG eine Steuerfreiheit des Beitrags erreicht wird und gerade bei Arbeitnehmern mit geringeren Einkommen nicht zu erwarten ist, dass die Beitragsgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG überschritten werden.

[2] Sozialversicherungsentgeltverordnung, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 29.11.2019, BGBl I 2019, 1997.
[3] A.A. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht Band II, Kap. 18 Rn. 35.51.

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