Rz. 69
Vgl. auch die Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in H 19.0 LStH 2024.
Abgeordnete sind keine Arbeitnehmer. Sie haben Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 4 EStG (R. 22.9 EStR 2012).
Ärzte s. Rz. 42
Ärztepropagandist s. Rz. 65
Amateursportler s. Rz. 16
Angehörige s. Rz. 52
Annahmestelle für Lotto-Toto ist im Allgemeinen selbstständig tätig, außer es fehlt an einem Unternehmerrisiko, weil der Auftraggeber alle Kosten trägt
Arbeitsloser s. Rz. 19
Arbeitnehmer-Kommanditist s. Rz. 10
Assessor s. Rz. 26
Asylbewerber, die aufgrund des § 5 Abs. 4 S. 1 AsylbLG tätig sind, sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Steuerrechts
Aufsichtsratsmitglied s. Rz. 8
Au-pair
Aushilfstätigkeit s. Rz. 46
Auslieferungsfahrer mangels Unternehmerrisiko im Allgemeinen Arbeitnehmer, wenn er vom Auftraggeber vorbestimmte Touren mit von ihm gestellten Fahrzeugen erledigt
Auszubildender s. Rz. 39
Beliehener Unternehmer
Berufssportler
Bürgermeister s. Rz. 49
Dirne s. Rz. 12
EDV-Berater
Ehegatten-Arbeitsverhältnis s. Rz. 52
Ehrenamtlich Tätige s. Rz. 49
Eltern und Kinder als Partner eines Arbeitsverhältnisses s. Rz. 52
Fensterputzer s. Rz. 48
Fernsehshow-Gewinner: keine Arbeitnehmer, aber sonstige Einkünfte möglich
Filmschauspieler s. Rz. 34, 59
Fleischbeschauer s. Rz. 32
Freier Mitarbeiter s. Rz. 26
Gefälligkeit s. Rz. 16
Geschäftsführer einer GmbH s. Rz. 51
Handelsvertreter s. Rz. 60
Hausgewerbetreibender s. Rz. 67
Haushaltshilfe s. Rz. 48
Hausmeister s. Rz. 14
Heimarbeiter s. Rz. 66
Hochschullehrer s. Rz. 45
Hoheitliche Zwangsverhältnisse s. Rz. 38
Kirchliche Mitarbeiter s. Rz. 54
Kopfschlachter: str., Hasselberg, StBp 1994, 239; Verwaltungsauffassung in DStR 1998,1720: im Allgemeinen Arbeitnehmer
Künstler s. Rz. 59
Lehrer im Nebenamt s. Rz. 44
Leiharbeitnehmer s. Rz. 27
Mannequin s. Rz. 48
Monteure im Außendienst s. Rz. 33
Musiker s. Rz. 29, 58
Nahe Angehörige als Partner eines Arbeitsverhältnisses s. Rz. 52
Nebentätigkeit s. Rz. 40
Oberarzt (Nebentätigkeit) s. Rz. 42
Offiziersanwärter s. Rz. 39
Opernsängerin s. Rz. 59
Ordensangehörige s. Rz. 56
Peep-Show-Darstellerin s. Rz. 12
Pfarrer s. Rz. 55
Pfarrhaushälterin s. Rz. 55a
Prospektverteiler können je nach Organisation und Umfang der Tätigkeit selbstständig oder Arbeitnehmer sein
Prostituierte s. Rz. 12
Rechtsreferendar s. Rz. 39
Rettungsschwimmer s. Rz. 49
Richter, ehrenamtlicher s. Rz. 49
Rotkreuzhelfer s. Rz. 50
Rundfunkermittler
Rundfunksprecher s. Rz. 59
Sanitätshelfer s. Rz. 16, 59
Sargträger als Arbeitnehmer
Schauspieler s. Rz. 59
Scheinselbstständige i. S. v. § 7 Abs. 4 SGB IV: Die sozialversicherungsrechtlichen Regeln lassen sich auf das Steuerrecht nicht übertragen. Für die steuerrechtliche Beurteilung gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Regeln.
Schwarzarbeiter s. Rz. 43
Sportler s. Rz. 16; ein Fußballspieler, der seine Arbeitskraft seinem Verein für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellt, ist Arbeitnehmer. Seine Werbeeinnahmen hingegen sind solche aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit.
Stiller Gesellschafter s. Rz. 11
Strafgefangener s. Rz. 38
Striptease-Tänzerin s. Rz. 12
Stromableser s. Rz. 33
Stundenbuchhalter s. Rz. 34
Subunternehmer s. Rz. 27
Synchronsprecher s. Rz. 48, 59
Tierärzte, die als Fleischbeschauer tätig sind, sind regelmäßig Arbeitnehmer.
Übungsleiter s. Rz. 40
Unterarbeitsverhältnis
Verdeckter Mitunternehmer s. Rz. 34
Verkaufspropagandistin s. Rz. 64
Versicherungsvertreter s. Rz. 63
Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft s. Rz. 51
Wehrpflichtiger s. Rz. 38
Werbedamen s. Rz. 64
Zeitungsausträger s. Rz. 14; sie sind regelmäßig Arbeitnehmer.
Zivildienstleistender s. Rz. 38
Zwischenmeister s. Rz. 68