Rz. 52c

Der Begriff der "nahen Angehörigen", bei denen verschärfte Anforderungen an die betriebliche Veranlassung, Vereinbarung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen gestellt werden, ist kein gesetzlicher, sondern von der Rspr. geprägt. Er ist enger als der Begriff der "Angehörigen" i. S. v. § 15 AO. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Eltern, Großeltern, minderjährige, aber auch volljährige und verheiratete Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.[1] Damit hat die Rspr. die Gruppe der nahen Angehörigen weit über die durch eine gesetzliche Unterhaltspflicht verbundenen Angehörigen hinaus definiert. Nicht zu den nahen Angehörigen gehören Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften (§ 1353 BGB i. d. F. v. 1.10.2017). Nach Nr. 2 AEAO zu § 41 AO sind Scheinarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder die Begründung eines Scheinwohnsitzes für die Besteuerung ohne Bedeutung, wobei aufgrund der Neufassung des § 1353 BGB seit dem 1.10.2017 keine Lebenspartnerschaften i. S. d. LPartG mehr bestehen.

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