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Frotscher/Geurts, EStG § 1a Fiktive unbeschränkte Steuer ... / 4 Unbeschränkte Steuerpflicht für andere Personen (Abs. 2)

Marcus Lochte
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Rz. 34

§ 1a Abs. 2 EStG weitet den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Zusammenveranlagung) auf 2 weitere Personengruppen aus, nämlich die in § 1 Abs. 2 EStG genannten deutschen Staatsangehörigen im öffentlichen Dienst und die in § 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG genannten anderen Personen im deutschen öffentlichen Dienst, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nicht umfasst sind die Vergünstigung in § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Rz. 18ff.).

 

Rz. 35

§ 1a Abs. 2 EStG ist anwendbar auf die in § 1 Abs. 2 EStG genannten Personen (§ 1 EStG Rz. 32ff.). Dies sind deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, die jedoch in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 5 EStG erfüllt sein (§ 1 EStG Rz. 41ff.). Ihre Einkünfte müssen daher zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen, bzw. die Einkünfte, für die dies nicht der Fall ist, dürfen im Kj. nicht mehr als den Grundfreibetrag betragen. Die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte sind vom Stpfl. durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen (Rz. 16). Von dieser Fallgruppe betroffen sind insbesondere deutsche Mitarbeiter im diplomatischen und konsularischen Dienst, die nicht unmittelbar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllen (z. B. weil der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt). Diese Personen sollen nicht von der Möglichkeit der Zusammenveranlagung ausgeschlossen werden. Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2...

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