Rz. 44

Trotz der umfangreichen Regelung in § 1 Abs. 2, 3 EStG und § 1a EStG sind Fälle denkbar, in denen ein unbeschränkt Stpfl. in unbilliger Weise von den mit der unbeschränkten Steuerpflicht verbundenen Vergünstigungen ausgeschlossen ist. Es handelt sich um Fälle, in denen auf den Stpfl. und seinen Ehegatten die Regelungen des § 1 Abs. 2, 3 EStG und § 1a EStG anzuwenden sind, der Stpfl. dann aber in das Inland versetzt wird (also nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. wird), der Ehegatte jedoch, ohne dass ein Getrenntleben vorliegt, aus persönlichen Gründen im Ausland verbleibt. § 1a Abs. 1 EStG kommt in diesen Fällen nur zum Zuge, wenn sich der Ehegatte in einem EU- oder EWR-Staat aufhält. Ist das nicht der Fall, sieht das Gesetz keine Vergünstigung vor. Die Finanzverwaltung lässt es in diesen Fällen aus Billigkeitsgründen zu, auf diesen Stpfl. die Rechtsfolgen des § 1a Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ehegatte nur noch kurze Zeit im Ausland verbleibt; was eine kurze Zeit ist, sagt die Verwaltung nicht; man wird einen Zeitraum von bis zu einem Jahr noch als "kurze Zeit" ansehen können. Außerdem muss das Verbleiben im Ausland auf persönlichen Gründen beruhen.[1]

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