3.2.5.1 Verlustausgleich

 

Rz. 68

Zu den Einkünften gehören nicht nur positive Ergebnisse, vielmehr können Einkünfte auch negativ sein, weil bei den Gewinneinkünften das Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahrs kleiner ist als zu Beginn, Entnahmen zu Verlusten führen, oder weil bei den Überschusseinkünften die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen. Diese negativen Ergebnisse (Verlust oder Unterschuss) sind negative Einkünfte und müssen nach dem objektiven Nettoprinzip die Bemessungsgrundlage mindern.[1]

Dies geschieht nach der Rechtslage ab Vz 2004 dadurch, dass bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte (Abs. 1 bis 3) zunächst positive Einkünfte mit negativen Einkünften zu saldieren sind. In einem ersten Schritt werden Einkünfte derselben Einkunftsart saldiert (sog. horizontaler Verlustausgleich), in einem zweiten Schritt Einkünfte verschiedener Einkunftsarten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verlustausgleich

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 100.000 EUR
Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 50.000 EUR
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) 60.000 EUR
Verlust aus Vermietung (§ 21 EStG) 20.000 EUR
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach horizontalem Verlustausgleich 50.000 EUR
Summe der Einkünfte nach vertikalem Verlustausgleich 90.000 EUR
 

Rz. 69

Auch außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG begünstigt sind, unterliegen dem Verlustausgleich. Soweit dieser stattfindet, entfällt die Steuerermäßigung.[3] Außerordentliche Einkünfte werden aber als eine besondere Art der Einkünfte behandelt, um die Steuerermäßigung so weit wie möglich zu erhalten. Dazu werden abweichend vom obigen Prinzip zunächst die nicht begünstigten Einkünfte saldiert und die begünstigten zum Verlustausgleich erst herangezogen, wenn alle anderen Einkünfte bereits mit Verlusten ausgeglichen sind (§ 34 EStG Rz. 62).[4]

 

Rz. 70

Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind nach § 10d EStG über den Vz hinaus zu berücksichtigen, ab Vz 1999 durch einen einjährigen Rücktrag beschränkt auf 2 Mio. DM, der ab Vz 2001 auf 1 Mio. DM beschränkt wird. Ab Vz 2002 beträgt der Betrag 511.500 EUR.

Rz. 71 – 72 einstweilen frei

[1] Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 60.
[2] Vertikaler Verlustausgleich; BFH v. 3.6.1975, VIII R 209/72, BStBl II 1975, 698; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2018, § 2 EStG Rz. 58.
[4] BFH v. 26.1.1995, IV R 23/93, BStBl II 1995, 467; Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 EStG Rz. 63.

3.2.5.2 Sonstige Verlustverrechnungseinschränkungen

 

Rz. 73

Das EStG enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die die Berücksichtigung von Verlusten einschränken:

 

Rz. 74

Die Einschränkungen verletzen das objektive Nettoprinzip und beeinträchtigen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodass ihre Berechtigung anhand des Art. 3 GG zu prüfen ist. Soweit der Gesetzgeber die Tätigkeit sog. Verlustzuweisungsgesellschaften beschränkt (§ 15a EStG, § 15b EStG, § 18 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, § 21 Abs. 1 S. 2 EStG), liegt hierin sicher ein sachlicher Grund.[2] Zweifelhaft ist aber bereits, dass § 15a EStG auch die normale KG erfasst.

[1] VerlustbeschränkungsG v. 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683.

3.2.5.3 Steuerbare Einkünfte – Liebhaberei

3.2.5.3.1 Allgemeines

 

Rz. 75

Steuerbare Einkünfte setzen nach § 2 Abs. 1 EStG voraus, dass der Stpfl. sie im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten durch eine Erwerbstätigkeit durch Beteiligung am allgemeinen Markt[1] (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erzielt.[2]

 

Rz. 76

Als subjektiver Tatbestand ist erforderlich,...

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