5.1 Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer
Rz. 98
Bei der Steuerfestsetzung wird zwischen der tariflichen und festzusetzenden ESt unterschieden. Die tarifliche ESt ist diejenige, die sich für das einzelne zu versteuernde Einkommen ergibt. Sie folgt aus der Summe der ESt, die sich aus der Steuer nach § 32a EStG vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG ergibt.
Die tarifliche ESt, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, die Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes[1], ist die festzusetzende ESt (§ 2 Abs. 6 EStG).
Ab Vz 2009 ist die Formel geändert und § 2 Abs. 6 EStG insoweit ergänzt worden, dass die sich aus der besonderen Besteuerung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ergebende Steuer die tarifliche ESt erhöht und somit bei der festzusetzenden ESt zu berücksichtigen ist.
5.2 Ermittlungsschema
Rz. 99
§ 2 Abs. 6 EStG enthält die Definition der festzusetzenden ESt, regelt aber nicht, in welcher Reihenfolge die Steuerermäßigungen zu berücksichtigen sind. Zum Teil ergibt sich die Reihenfolge aus der einzelnen Ermäßigungsvorschrift selbst (§§ 34f, 34g EStG), teilweise gibt es keine Regelung (§ 34e EStG).
Die Finanzverwaltung hat eine Reihenfolge aufgestellt, die zu einer bestmöglichen Berücksichtigung für den Stpfl. führen soll (R 2 Abs. 2 EStR 2012):
Rz. 100
1 | Steuerbetrag | |
a) | nach § 32a Abs. 1, 5 EStG, § 50 Abs. 3 EStG oder | |
b) | nach dem bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz |
|
2 | + | Steuer aufgrund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG |
3 | + | Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG |
4 | = | tarifliche ESt (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) |
5 | – | Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 23 DBA Belgien in der durch Art. 2 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002 geänderten Fassung[1] |
6 | – | ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG |
7 | – | Steuerermäßigung nach § 35 EStG |
8 | – | Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigung für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG, ausgelaufen) |
9 | – | Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG) |
10 | – | Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG (ausgelaufen) |
11 | – | Steuerermäßigung nach § 35a EStG |
12 | – | Ermäßigung bei Belastung mit ErbSt (§ 35b EStG) |
13 | – | Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (ab Vz 2009) |
14 | + | Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG |
15 | + | Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV |
16 | + | Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz |
17 | + | Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG) |
18 | + | Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde |
19 | = | Festzusetzende ESt (§ 2 Abs. 6 EStG) |
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