Rz. 1

§ 24 EStG zählt zu den Vorschriften, nach denen sich bestimmt, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im Einzelfall gehören (§ 2 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Vorschrift schafft weder eine weitere selbstständige Einkunftsart neben den in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten noch erweitert sie den Einkunfts- und Einkommensbegriff, sondern hat, wie sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 EStG und der Formulierung "gehören auch" in § 24 EStG ergibt, lediglich klarstellende Bedeutung für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten.[1] Rechtsbegründender Charakter kommt aber § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG zu, der die Besteuerung nachträglicher Einkünfte beim Rechtsnachfolger anordnet[2]; dadurch wird eine Besteuerungslücke geschlossen.

[2] BFH v. 25.1.1994, VIII B 111/93, BStBl II 1994, 455 betr. Witwenpension einer Nichterbin als Sondervergütung.

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