Rz. 5
§ 24 EStG gilt auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der verfahrensrechtlich selbstständigen Ermittlung des (laufenden) Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke sind insoweit jedoch zahlreiche Besonderheiten zu beachten.[1]
Rz. 6
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG gehören, falls sie nicht gem. § 3 EStG steuerfrei sind[2], bei den unter § 2 Abs. 2 EStG fallenden Gewerbebetrieben stets und ansonsten grds. zum Gewerbeertrag.[3] Ausgenommen sind personenbezogene[4] oder dem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d. § 16 EStG zuzuordnende Entschädigungen[5].
Rz. 7
Nutzungsvergütungen und Zinsen gem. § 24 Nr. 3 EStG sind ebenfalls Teil des laufenden Betriebs, während nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG nicht im Rahmen eines bestehenden Betriebs anfallen und deshalb nicht der GewSt unterliegen.
Rz. 8–9 einstweilen frei
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