Rz. 51

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt wird oder dass die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dadurch ein Progressionsnachteil entsteht.[1] Vgl. Rz. 37ff.

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