Rz. 60

Die Besteuerung nach § 24 Nr. 2 EStG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beendeten Tätigkeit oder dem beendeten Rechtsverhältnis voraus[1]; die Einkünfte müssen zudem ihre rechtliche Grundlage in der früheren Einkünfteerzielung haben. Dies trifft insb. beim Entgelt für eine früher erbrachte Leistung zu, z. B. den laufenden Versorgungsleistungen, die die Witwe eines selbstständigen Versicherungsvertreters von dem vertretenen Versicherungsunternehmen erhält[2] oder den Einnahmen eines Kassenarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der KZV[3], aber auch bei der späteren Verwertung früher erbrachter Leistungen, wie dem aus der Veräußerung von Bildern durch die Witwe des Kunstmalers vereinnahmten Kaufpreis.[4].

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