Rz. 61

Wegen der Maßgeblichkeit der während der einkunftserzielenden Tätigkeit oder des Rechtsverhältnisses verwirklichten Merkmale ist für die Bestimmung der maßgeblichen Einkunftsart nicht auf die Verhältnisse des Erben, sondern des Erblassers abzustellen.[1] Deshalb erzielt z. B. die Erbin eines verstorbenen Kunstmalers durch Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Bilder nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 18 EStG), obwohl sie selbst nicht Künstlerin ist.[2] Eine Witwenpension ist Sondervergütung i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, auch wenn die Witwe des Gesellschafters nie selbst Gesellschafterin der Gesellschaft war und sie auch nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemanns geworden ist.[3]

Soweit ein Rechtsnachfolger Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers bezieht, gilt er selbst als Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 S. 2 LStDV).[4]

 

Rz. 62

Die Maßgeblichkeit der während der einkunftserzielenden Tätigkeit oder des Rechtsverhältnisses verwirklichten Merkmale gilt auch bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen: Nachträgliche Einkünfte eines Erfinders aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lizenzvertrag gegen Leibrente sind auch nach dessen Wohnsitzverlegung in das Ausland im Inland beschränkt steuerpflichtig, denn zu den im Inland ausgeübten oder verwerteten Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören nicht nur gegenwärtige, sondern auch nachträgliche Einkünfte aus einer in der Vergangenheit im Inland ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit.[5] Besteht eine inländische Betriebsstätte im Zeitpunkt des Zuflusses der nachträglichen Einkünfte nicht mehr, so unterliegen diese trotzdem der beschränkten Steuerpflicht.[6]

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