Rz. 121

Zinsen auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 3); die Zinsen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn die Entschädigung selbst nicht besteuert wird[1]. Durch § 24 Nr. 3 EStG werden alle Zinsen erfasst, die aufgrund eines durch hoheitlichen Eingriff begründeten Anspruchs auf Enteignungsentschädigung gezahlt werden[2]; dies gilt auch für Zinsen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Überlassung von Grundstücken aufgrund der Androhung hoheitlichen Drucks.

 

Rz. 122

Die vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu zahlenden Zinsen für eine Enteignungsentschädigung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Enteignungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum am Grundstück erlangt. Diese Zinsen werden zwar zur Abgeltung von Vermögensnachteilen entrichtet und stellen eine vorläufig berechnete Verzinsung der der Höhe nach noch nicht feststehenden Enteignungsentschädigung dar, sind aber voll auf die endgültige Verzinsung anzurechnen und erhalten hierdurch den Charakter vorzeitig zu zahlender Zinsen.[3]

[1] Zur steuerrechtlichen Maßgeblichkeit eines im gerichtlichen Vergleich über die Enteignungsentschädigung vereinbarten Zinsverzichts vgl. BFH v. 28.10.1998, X R 96/96, BStBl II 1999, 217, BFH/NV 1999, 851.

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