Dr. Matthias Geurts, Hartmut Ross
2.1 Zusätzliche Arbeitgeberzuschüsse
Rz. 3
Satz 1 stellt die Fahrtkostenzuschüsse steuerfrei. Dies betrifft Geldleistungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Fahrtkosten des Arbeitnehmers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Fahrtkosten im eigenen Namen schuldet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Kosten im Voraus oder im Nachhinein erstattet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Kosten jedoch nachweisen (durch Vorlage der benutzten Fahrausweise) oder glaubhaft machen (durch eine ausdrückliche Erklärung). Der Zuschuss zur Bahn-Card ist steuerfrei, soweit die Bahn-Card zu einer Ersparnis in Bezug auf die von der Steuerfreiheit erfassten Fahrten führt (Rz. 13).
Rz. 4
Es muss sich um Zuschüsse handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist. Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Zuschüsse erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeitslohn finanziert wurden.
Rz. 5
Die Gehaltsumwandlung ist durch die ab Vz 2020 geltende Regelung des § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend ausgeschlossen (§ 52 Abs. 1 EStG). Die Zuschüsse dürfen nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht herabgesetzt worden sein, und bei Wegfall der Zuschüsse darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Ausschluss der Steuerfreiheit bestehen m. E. nicht, zumal eine Gehaltsumwandlung vor der Änderung der Rspr. (Rz. 4) nicht begünstigt war. Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet bleibt. Unschädlich sind daher Zuschüsse, die unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht werden (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es auch, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen Vorteilen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer eine freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 S. 4 LStR 2015; Rz. 15).
Rz. 6
Die Steuerfreiheit gilt nur für vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse. Sie müssen also auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen (§ 1 Abs. 1 LStDV). Hierzu gehören dem Grunde nach auch Betriebspensionäre, die aus ihrem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (Rz. 11). Selbstständige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter oder Subunternehmer, sind nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls nicht für Zuschüsse, die ein anderer als der (eigene) Arbeitgeber zahlt. Zuschüsse, die Leiharbeitnehmern nicht von ihrem Arbeitgeber (d. h. dem Verleiher), sondern von demjenigen, bei dem sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen (d. h. vom Entleiher), gezahlt werden, sind von der Vorschrift nicht erfasst (Rz. 16).
2.2 Zuschüsse zu Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr
Rz. 7
Begünstigt sind Verkehrsmittel, die nach einem festen Fahrplan verkehren, wie Bahnen, Busse und Schiffe. Auf die zurückzulegende Entfernung kommt es nicht an; begünstigt ist insoweit also sowohl der Personenfernverkehr als auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV). Der Luftverkehr ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Zuschüsse für Fahrten mit dem Taxi sind nicht steuerfrei, weil es insoweit an einem Linienverkehr fehlt. Ebensowenig sind Zuschüsse zu Fahrten mit dem eigenen oder einem fremden Pkw begünstigt. Zuschüsse zu den Kosten einer Fähre, die nach einem Fahrplan verkehrt, sind jedoch auch insoweit steuerfrei, als sie dem Transport des Pkw des Arbeitnehmers anlässlich der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dienen.
Rz. 8
Die Zuschüsse zu den Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr sind zum einen insoweit steuerfrei, als sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) gezahlt werden. Hierbei handelt es sich um Fahrten, für die die Entfernungspauschale gilt. Im Einzelnen s. § 9 EStG Rz. 114–136.
Rz. 9
Zum anderen sind die Zuschüsse zu den Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr insoweit steuerfrei, als sie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG gezahlt werden. Dies sind Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu ein...