1 Allgemeines
Rz. 1
Die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") eingeführte Vorschrift (§ 3 Nr. 19 EStG) gilt ab dem Vz 2019 bzw. beim LSt-Abzug für nach dem 31.12.2018 zufließende Bezüge. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden mit Wirkung ab Vz 2020 klarstellend Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschr. Stpfl.
Rz. 2
Die Steuerbefreiung wird vom Gesetzgeber als Teil der nationalen Weiterbildungsstrategie gesehen und dient zudem der Rechtssicherheit. Maßnahmen, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, führten auch in Zeiträumen vor 2019 nicht zu Arbeitslohn (R 19.7 Abs. 1 S. 1 LStR 2015). Die Abgrenzung zu darüber hinausgehenden Weiterbildungsmaßnahmen entfällt somit ab 2019, soweit nicht S. 3 (Rz. 7) greift. Die Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung von Studiengebühren durch den neuen Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
2 Begünstigte Personen
Rz. 3
Die Steuerfreiheit gilt nur für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten. Der Arbeitgeber muss also die Weiterbildungsleistung nicht selbst durchführen, sondern kann auch einen Anderen damit beauftragen. Die Weiterbildungsleistungen müssen aber auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen. Begünstigt sind somit lediglich Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV), nicht aber selbstständig tätige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter. Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Weiterbildungsleistungen, die ein anderer als der (eigene) Arbeitgeber gewährt. Bei Leiharbeitnehmern sind also nur Weiterbildungsleistungen des Verleihers und von ihm veranlasste Weiterbildungsleistungen, nicht aber Weiterbildungsleistungen begünstigt, die der Entleiher erbringt oder veranlasst. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz von Leiharbeitern und Stammbelegschaft hat m. E. keine steuerrechtliche Bedeutung.
3 Weiterbildung nach § 82 SGB III (S. 1 Buchst. a)
Rz. 4
Begünstigt sind nach S. 1 Buchst. a berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III. Dies sind Maßnahmen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene kurzfristige Fortbildung hinausgehen und seit dem 1.1.2019 von der Bundesagentur gefördert werden. Dabei muss der Berufsabschluss bei einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen, die Weiterbildungsmaßnahme von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden dauern (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB III). Hauptzielrichtung sind die Weiterbildung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz durch Technologie ersetzt werden oder in anderer Weise von einem Strukturwandel betroffen sein kann (§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB III) und Weiterbildungen in einem Engpassberuf (§ 82 Abs. 1 S. 3 SGB III). Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitnehmern in Betrieben von weniger als 250 Beschäftigten sind generell begünstigt, soweit die Arbeitnehmer mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert sind (§ 82 Abs. 1 S. 4 SGB III). Auf das Format der Weiterbildung kommt es nicht an. Begünstigt ist daher auch eine Online-Weiterbildung (Videoschulung, eLearning ohne Dozent).
Rz. 5
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtend durchzuführende Maßnahmen fallen nicht unter die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 SGB III (§ 82 Abs. 1 S. 5 SGB III). In diesen Fällen kann es nicht zu einem Sachbezug kommen, weil es sich allenfalls um einen nicht steuerbaren aufgedrängten Vorteil handelt (§ 19 EStG Rz. 80). Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 SGB III sind nicht begünstigt, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt (§ 82 Abs. 2 SGB III). Ohne Kostenbeteiligung des Arbeitgebers gibt es ohnehin keinen Bedarf für die Steuerfreiheit.
4 Weiterbildung zur verbesserten Beschäftigungsfähigkeit (S. 1 Buchst. b)
Rz. 6
Begünstigt sind nach S. 1 Buchst. b Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Auf das Format der Weiterbildung (Präsenzveranstaltung, Videoschulung, eLearning ohne Dozent) kommt es nicht an. Es muss allerdings kein unmittelbarer Bezug zum jeweiligen Arbeitgeber bestehen. Vielmehr reicht es aus, dass die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit auf dem Ar...