Rz. 18
Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen sind nur dann nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn sie den genannten Zweck unmittelbar fördern, wenn sie also ausschließlich zu dem genannten Zweck vergeben werden. Somit können sie auch nur bei der Person steuerfrei sein, der sie im Hinblick auf diesen Zweck bewilligt worden sind, nicht aber bei dem Betreuer, an den ein kommunales Erziehungsgeld unmittelbar ausgezahlt wird . Beihilfen zur Förderung der Fortbildung sind nicht von § 3 Nr. 11 EStG erfasst.
Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen sind.
Rz. 19
Eine unmittelbare Förderung der Ausbildung liegt insbesondere vor bei Leistungen an denjenigen, der ausgebildet wird, so bei Leistungen nach dem BAFöG, ebenso bei Ausbildungszuschüssen nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Ebenso sind Stipendien steuerfrei, die Studierende zwar nicht nach dem BAFöG, aber aus anderen öffentlichen Mitteln und insbesondere aus Mitteln öffentlicher Stiftungen erhalten, soweit diese den für die Deckung des Ausbildungsbedarfs und den für das Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigen Eine unmittelbare Förderung der Ausbildung liegt auch dann vor, wenn der Empfänger der Beihilfen durch diese zum Zweck seiner Ausbildung von der Notwendigkeit des Gelderwerbs für seinen Lebensunterhalt enthoben und dadurch zeitlich in die Lage versetzt wird, sich der Ausbildung zu widmen. Steuerfrei bleiben z. B. Zuwendungen der Victor-Gollanz-Stiftung an Schüler von Wohlfahrtsschulen und Studierende, Vergütungen an ausl. Lehramtsassistenten und Doktoranden-Stipendien der Fritz-Thyssen-Stiftung oder der Stiftung Volkswagenwerk.
Rz. 20
Eine unmittelbare Förderung der Ausbildung liegt nicht vor, wenn die Bezüge aufgrund eines Arbeitsverhältnisses – auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV) – als Arbeitslohn anzusehen sind (vgl. ferner Rz. 23). Unterhaltszuschüsse, die an Beamtenanwärter oder an Referendare im öffentlichen Dienst gezahlt werden (dazu gehören auch die Anwärterbezüge von Studenten der einstufigen Juristenausbildung), stellen wie Bezüge von Auszubildenden in der privaten Wirtschaft Arbeitslohn dar. Einnahmen eines Stpfl., die zum Arbeitslohn zu rechnen sind, können aber nicht gleichzeitig unmittelbar der Erziehung oder Ausbildung dienen und daher nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein. Sie dienen dem genannten Zweck nur mittelbar. Dasselbe gilt für die Bezüge, die ein Bediensteter erhält, weil er unter Fortzahlung eines Teils seiner Dienstbezüge zum Zweck seiner Ausbildung beurlaubt ist. Ebenso gehören Beihilfen, die Beamten oder Angestellten im Staatsdienst anlässlich der Ablegung der Abschlussprüfung an einer Verwaltungsakademie gezahlt werden, zum stpfl. Arbeitslohn.
Rz. 21
Um Studienbeihilfen kann es sich nur dann handeln, wenn sie gewährt werden, um dem Empfänger eine Beihilfe zu den Ausgaben einer Berufsausbildung (seines Studiums) zu geben. Ist die Berufsausbildung aber schon abgeschlossen, dann kann im Rechtssinne keine Beihilfe mehr zu solchen Studien gewährt werden. Die einem Beamtenanwärter erst nach Abschluss seiner Ausbildung beim Eintritt in das Dienstverhältnis, d. h. nachträglich als Studienbeihilfe gewährte Zahlung kann daher auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein. Gleiches gilt für Beihilfen an Privatgelehrte für die Fertigung einer Habilitationsschrift, die ebenfalls nicht nach § 3 Nr. 11 steuerbefreit sind.
Rz. 22
Im Rahmen von Ausbildungsplatz-Förderungsprogrammen werden privaten Arbeitgebern für eingestellte Auszubildende Zuschüsse zu den Ausbildungskosten gewährt. Diese Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Sie fördern die Ausbildung des Auszubildenden nicht unmittelbar, sondern die Schaffung und Unterhaltung von Ausbildungsplätzen.
Rz. 23 einstweilen frei
Rz. 24
Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen. Eine unmittelbare Förderung der Erziehung liegt vor, wenn die Beihilfen wie beim kommunalen Erziehungsgeld die Kosten der Eltern für die Erziehung der Kinder ausgleichen sollen. Gleiches gilt, wenn der Empfänger mittels der Beihilfen zeitlich in die Lage versetzt wird, sich der Erziehung zu widmen. Erziehungsbeihilfen, die Jugendämter im Rahmen der Hilfe zur Erziehung an Pflegeeltern gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII zahlen, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Eine unmittelbare Förderung der Erziehung setzt voraus, dass Pflegeeltern und Pflegekind in einer auf Dauer angelegten, engen, familienähnlichen Beziehung stehen. Dies liegt auch dann noch vor, wenn Pflegekinder in den Privathaushalt der Erzieher, also nicht in eine Einrichtung i. S. d. § 34 SGB VIII aufgenommen und dafür Leistungen nach § 34 SGB VIII gezahlt werden.