Rz. 16

Vergütungen von Umzugskosten sind nach § 3 Nr. 16 EStG insoweit steuerfrei, als sie die, nach § 9 EStG abziehbaren Werbungskosten, nicht übersteigen. Die nachgewiesenen tatsächlichen Umzugskosten können grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der AUV höchstens gezahlt werden können, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (R 9.9 Abs. 2 S. 1 LStR 2015). Die Umzugskostenvergütung umfasst Beförderungsauslagen für die Einrichtung, Reisekosten für den Berechtigten und seine Familie, Mietentschädigungen sowie andere Auslagen. Sonstige Umzugsauslagen können pauschal geltend gemacht oder einzeln nachgewiesen werden (R 9.9 Abs. 2 S. 4 LStR 2015).[1] Die darüber hinausgehenden Zahlungen des Arbeitgebers sind stpfl. Arbeitslohn.[2] Ersetzt der Arbeitgeber die Maklerkosten für den Kauf eines Einfamilienhauses, sind die Leistungen stpfl.; eine teilweise Steuerbefreiung in Höhe fiktiver für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstandener Maklerkosten ist nicht möglich.

[1] BMF v. 18.10.2016, IV C 5 – S 2353/168/10005, BStBl I 2016, 1147.
[2] BFH v. 2.8.1963, IV 266/62 U, BStBl III 1963, 482; BFH v. 24.5.2000, VI R 188/97, BStBl II 2000, 586, BFH/NV 2000, 1542.

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