Rz. 21
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigt des Weiteren die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Der Begriff "Pflege" umfasst den gesamten Bedarf des Pflegebedürftigen, damit nicht nur die Dauer-, sondern auch die gelegentliche Pflege und die häusliche Betreuung einschließlich der Ausführung von Erledigungen wie etwa von Einkäufen, Behördengängen und Schriftverkehr (R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2015).
Rz. 22
Die Pflege muss alten, kranken oder behinderten Menschen unmittelbar zugute kommen. Dies bedeutet m. E., dass der gepflegte Mensch gerade seines Alters, seiner Krankheit oder seiner Behinderung wegen der Pflege bedürftig sein muss. Die Pflege eines "alten" Menschen setzt daher voraus, dass dieser aufgrund seines biologischen Lebensalters unter altersspezifischen Gebrechen leidet. Behindert ist ein Mensch, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Begünstigt sind daneben auch die Altenhilfe entsprechend § 71 SGB XII und die Hilfe bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter, Ersthelfer und Rettungsschwimmer (R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2015) sowie der Einsatzleiter im Rettungsdienst vor Ort. Die Finanzverwaltung ordnet die Tätigkeit von Fahrer und Beifahrer von Behindertentransporten zu 50 % der Pflegetätigkeit zu. Die Tätigkeit eines Fahrers im Hol- und Bringdienst der teilstationären Tagespflege einer gemeinnützigen Altenhilfe kann im vollen Umfang der Pflegetätigkeit zugerechnet werden. Vergütungen für Rettungshelfer im Hintergrunddienst im Hausnotruf sind steuerfrei.
Rz. 23
Pflege i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG setzt zudem – wie der Vergleich mit den übrigen in § 3 Nr. 26 EStG bezeichneten Tätigkeiten zeigt – eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Pflegenden voraus. Die von dem Verwaltungspersonal gemeinnütziger Organisationen nur mittelbar erbrachte Hilfe durch Geld und Sachleistungen erfüllt diese mit dem Begriff Pflege angesprochenen Voraussetzungen nicht und kann die Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 26 EStG daher nicht für sich in Anspruch nehmen. Ebenso wenig ist der bloße Bereitschaftsdienst bei den Wohlfahrtsverbänden (z. B. zum vorbeugenden Schutz bei Großveranstaltungen) begünstigt. Auch der Mahlzeitendienst und der Patientenfürsprecher üben keine pflegerische Tätigkeit aus. Eine vorbeugende Tätigkeit an gesunden Menschen, z. B. im Impfdienst zur Verhinderung einer Erkrankung ist nicht begünstigt. Anwendbar bleibt hier jedoch die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 26a EStG (§ 3 Nr. 26a EStG Rz. 2).