Rz. 6

Die Zuschüsse sind nur bis zur Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III abzüglich des Kurzarbeitergelds steuerfrei. Das Soll-Entgelt ist nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB III das reguläre Bruttoarbeitsentgelt ohne ein Mehrarbeitsentgelt. Das Ist-Entgelt ist nach § 106 Abs. 1 S. 3 SGB III das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Sowohl das Soll-Entgelt als auch das Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag gerundet (§ 106 Abs. 1 S. 5 SGB III).

 

Rz. 7

Das Ist-Entgelt ist in den Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 SGB III zu erhöhen. In den Fällen des § 106 Abs. 4 und 5 SGB III ist das durchschnittliche Soll-Entgelt maßgebend.

 

Rz. 8

Die Differenz zwischen dem (Brutto)Soll-Entgelt und dem (Brutto)Ist-Entgelt wird mit 80 % angesetzt und sodann um das Kurzarbeitergeld gekürzt. Der danach verbleibende Betrag ist der Höchstbetrag, der steuerfrei bleibt. Da anders als bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds nicht auf die Nettoentgeltdifferenz abgestellt wird, erhöht die Steuerfreiheit die Kaufkraft des Arbeitnehmers zusätzlich.

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